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Rechtswidrige Schuldner- und Insolvenzberatung

Tätigkeiten zur Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sind erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung. Sie dürfen daher nur von Rechtsanwälten oder zugelassenen (öffentlichen und privaten) Personen und Stellen ausgeführt werden. Andere private Schuldner- oder Insolvenzberater sind hierzu nicht befugt und können für solche Leistungen daher grundsätzlich auch keine Vergütung fordern.

Das zeigt ein von Amts- und Landgericht Coburg entschiedener Fall, in dem ein solcher privater Finanzdienstleister zur Rückzahlung von fast 700 € Honorar verurteilt wurde. Darin, dass er die Antragsunterlagen für die Privatinsolvenz einer 70-Jährigen vorbereitet hatte, sahen die Gerichte ein nach dem Rechtsberatungsgesetz verbotenes Tun.

Die mit rund 40.000 € verschuldete Dame hatte sich im März 2006 an den Finanzdienstleister gewandt. Sie beauftragte ihn, Unterlagen zu fertigen, die über eine von ihm vermittelte Rechtsanwältin beim Insolvenzgericht zur Beantragung einer Privatinsolvenz eingereicht werden sollten. Vor Weiterleitung der Papiere an die Rechtsanwältin (die dann später nochmals mehr als 1.000 € verlangte) musste die Dame jedoch knapp 700 € Honorar zahlen. Diesen Betrag forderte der vom Insolvenzgericht für die Verschuldete eingesetzte Treuhänder zurück.

Mit Erfolg, denn Amts- und Landgericht Coburg gaben der Klage statt. Bei dem Tätigwerden des Beklagten habe nicht die wirtschaftliche, sondern die rechtliche Seite der Angelegenheiten der 70-Jährigen im Vordergrund gestanden. Es sei vorrangig darum gegangen, das gerichtliche Verfahren zur angestrebten Verbraucherinsolvenz vorzubereiten und in Gang zu setzen. Dabei handele es sich aber um eine Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes, die dem Beklagten nicht erlaubt war. Seine Beauftragung verstoße daher gegen ein gesetzliches Verbot und sei nichtig, so dass er keinen Vergütungsanspruch habe. Weil der Beklagte aus einem früheren Gerichtsverfahren die Rechtswidrigkeit seines Tuns kannte, kam es nicht darauf an, ob die Dame tatsächlich eine angemessene Gegenleistung erhalten hatte, sie also (juristisch gesprochen) ungerechtfertigt bereichert war.

Fazit: Nicht überall, wo Schuldner- oder Insolvenzberatung drauf steht, ist auch zulässiger Weise welche drin.

Amtsgericht Coburg, Urteil vom 5. Juli 2007 – 15 C 552/07;
Landgericht Coburg, Beschluss vom 12. Oktober 2007 – 33 S 74/07 (rechtskräftig)


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